Falschaussagen zu unterscheiden, in seinem Fall der mehrfachen Freiheitsberaubung korrekt angewandt (Berufungsantwort S. 6). 2.4. Der Privatkläger A._____ legt dar, die Vorinstanz habe die Würdigung der Aussagen der drei Kinder auf deren Glaubhaftigkeit in Anwendung der in der aussagepsychologischen Forschung entwickelten Prüfungskriterien korrekt vorgenommen (Berufungsantwort S. 1 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 ff.).