2.3. Der Privatkläger B._____ macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich in einem ersten Schritt auf zahlreiche Realkennzeichen gestützt, deren Detailreichtum und die untergeordnete Darstellung bejaht und diese gewürdigt (Berufungsantwort S. 4 f.). In einem zweiten Schritt habe die Vorinstanz geprüft, ob die durch B._____ gemachten Aussagen allenfalls durch Suggestion durch seine Mutter und den Therapeuten Lüthi hervorgerufen worden sein könnten und habe schliesslich eine solche Suggestion verneint (Berufungsantwort S. 5 f.). Die Vorinstanz habe die von der aussagepsychologischen Forschung entwickelten Methoden, um zwischen erlebnisbasierten Aussagen und