Das Bezirksgericht kam zum Schluss, die Aussagen von A._____ und B._____ seien – anders als diejenigen des Beschuldigten, der sich im ganzen Verfahren nicht zur Sache geäussert habe – als glaubhaft einzustufen. Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.1.5.2 S. 33-36, E. 8.3 S. 37 f.). 2.2. Der Beschuldigte bringt dagegen u.a. vor, die Vorinstanz habe eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen. Die von der aussagepsychologi- - 10 -