2. 2.1. Mit Anklageziffer 4.2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe A._____ und B._____ im Zeitraum von ca. Mitte 2018 bis Mitte 2019 an seinem Wohnort insgesamt dreimal wissentlich und willentlich mit einer Schnur oder einem Seil an ihren Händen für die Dauer von jeweils rund 20 Minuten ans Bett gefesselt, nachdem sich diese aus seiner Sicht ungebührlich verhalten hatten. Den Beiden sei es während dieser Zeitdauer nicht möglich gewesen, sich zu lösen und wegzugehen, was der Beschuldigte gewusst und gewollt habe.