Nicht angefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen sind demgegenüber die Verfahrenseinstellung betreffend die mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten (Anklageziffer 5) sowie die Freisprüche in Bezug auf die sexuelle Nötigung (Anklageziffer 1), die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 2 und 3) sowie die mehrfache Freiheitsberaubung (Anklageziffern 4.1 und 4.3).