3.7. Mit Berufungsantwort vom 8. September 2023 liess der Privatkläger B._____ die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten beantragen. Gleichentags liess er zudem um Dispensation von der Teilnahme (B._____ und seines Vertreters) an der Berufungsverhandlung ersuchen. 3.8. Mit Eingabe vom 11. September 2023 reichte der Privatkläger A._____ eine kurze Berufungsantwort ein. 3.9. Mit Verfügung vom 18. September 2023 wurde das Gesuch des Privatklägers A._____ um Einsetzung von Rechtsanwältin Sarah Brunner als unentgeltliche Vertreterin im Berufungsverfahren abgewiesen.