3.4. Die Privatkläger A._____ und E._____ verzichteten mit Eingabe vom 8. August 2023 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. Die Rechtsanwältin der beiden Privatkläger teilte mit, E._____ nehme am Berufungsverfahren nicht mehr teil. 3.5. Vorgängig zur Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte am 17. August 2023 eine kurze Berufungsbegründung ein. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 28. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Kostenfolge und verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz.