16. Der Beschuldigte hat dem Kanton die Kosten gemäss Ziffer 15 hiervor im Umfang von Fr. 4'014.10 zurückzubezahlen. 2.3. Der Beschuldigte meldete am 6. Januar 2023 gegen das ihm am 3. Januar 2023 zugestellte Urteil (GA 341 f.) bzw. das ihm am 6. Januar 2023 zugestellte berichtigte Urteil (GA 364 f.) Berufung an (GA 372). Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 5. Juli 2023 eröffnet (GA 443).