13. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin des Zivil- und Strafklägers 1 (A._____) und der Zivil- und Strafklägerin 2 (E._____) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'286.45 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 14. Der Beschuldigte hat dem Kanton die Kosten gemäss Ziffer 13 hiervor im Umfang von Fr. 2'743.40 zurückzubezahlen. 15. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Zivil- und Strafklägers 3 (B._____) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'028.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.