16. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Zivil- und Strafklägers 3 (B._____) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'014.15 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 17. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger Fr. 11'601.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 18. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten selber. 2.2. Mit Urteil vom 23. Dezember 2022 berichtigte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Dispositivziffern 13-16 wie folgt (GA 352 ff.):