13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Vertreterin des Zi- vil- und Strafklägers 1 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'743.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 14. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin des Zivil- und Strafklägers 1 (A._____) und der Zivil- und Strafklägerin 2 (E._____) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'543.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Vertreter des Zi- vil- und Strafklägers 3 (B._____) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'014.10 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. -7-