11. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 2'100.00 festgesetzt. Dem Beschuldigten wird diese im Umfang von 50%, ausmachend Fr. 1'050.00 auferlegt. 12. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 5'000.00 b) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 1'516.50 c) Gutachten Fr. 8'841.30 Total Fr. 15'357.80 Dem Beschuldigten werden die Kosten gemäss lit. a - c im Umfang von 50%, ausmachend Fr. 7'678.95 auferlegt.