2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen: - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2) - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 3) - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 4.1 und 4.3)