6. Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISGG), Art. 12 NISSG i.V.m. Art. 5 lit. a NISGG sowie Art. 22 und Art. 23 V-NISSG Der Beschuldigte hat vorsätzlich ein Produkt (Laserpointer) besessen, das einem Verbot nach Art. 5 NISGG unterlag. Der Beschuldigte besass seit mindestens Ende 2019 bis zur Hausdurchsuchung am 26. August 2020 an seinem Wohnort wissentlich und willentlich ohne Bewilligung einen Laserpointer, welcher über keine Gefahrenkennzeichnung und keine Kennzeichnung der Laserklasse verfügte. […] -5-