5. Mehrfache wiederholte Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB Der Beschuldigte hat mehrfach gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten, wobei er die Tat wiederholt beging an Personen, die unter seiner Obhut standen oder für die er zu sorgen hatte, namentlich an Kindern. 5.1. Der Beschuldigte schlug an seinem Wohnort A._____ im Zeitraum von ca. anfangs 2019 bis Ende Dezember 2019 einmal mit seiner flachen Hand wissentlich und willentlich gegen dessen Stirnbereich.