4.3. Der Beschuldigte fesselte an seinem Wohnort im Zeitraum von ca. Mitte 2018 bis Ende 2019 auch E._____ wissentlich und willentlich mit einer Schnur oder Klebeband an eine Stange ihres Betts, sodass es ihr vorübergehend nicht möglich war, wegzugehen. Der ebenfalls anwesende A._____ forderte den Beschuldigten auf, damit aufzuhören, was der Beschuldigte jedoch ignorierte.