4.1. Bei den beiden Malen, bevor der Beschuldigte im Schlafzimmer an seinem Wohnort in Anwesenheit seiner Kinder A._____ und E._____ mit F._____ den Geschlechtsverkehr oder andere sexuelle Handlungen vollzog (Sachverhalt Ziff. 3 vorstehend), schloss er wissentlich und willentlich die Zimmertüre ab und legte den Schlüssel unter das Kissen seines Bettes, sodass seine Kinder das Schlafzimmer nicht verlassen konnten, was ihm bewusst und von ihm gewollt war. 4.2. Der Beschuldigte fesselte A._____ und B._____ im Zeitraum von ca. Mitte 2018 bis Mitte 2019 an seinem Wohnort insgesamt drei- -4-