2.3. Im Zeitraum von ca. Mitte 2018 bis Ende 2019 forderte der Beschuldigte an seinem Wohnort auf der Wiese hinter dem Haus seine Tochter E._____ einmal auf, sich auszuziehen, was diese tat. Danach fasste er zu seiner geschlechtlichen Befriedigung wissentlich und willentlich an deren Vagina. Als der ebenfalls anwesende A._____ den Beschuldigten aufforderte damit aufzuhören, erklärte der Beschuldigte, dass er das tun dürfe, weil E._____ sein Kind sei.