2.1. Der Beschuldigte nahm die besagte Handlung im Zeitraum von ca. Mitte 2016 bis Mitte 2019 mit B._____ (Sachverhalt Ziff. 1 vorstehend) in einem Zeitraum vor, in welchem dieser ca. sechs- bis neunjährig war, was dem Beschuldigten bewusst war.