Nach der Trennung besuchten sie den Beschuldigten bis ca. Ende 2019, bzw. B._____ bis ca. Sommer 2019, an den Wochenenden regelmässig an seinem Wohnort [Adresse]. Bei diesen Wochenenden war teilweise auch die Freundin des Beschuldigten, F._____, anwesend, welche heute mit ihm zusammen an der genannten Adresse lebt. 1. Sexuelle Nötigung, Art. 189 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung genötigt, namentlich indem er Gewalt angewendet hat.