Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.158 (ST.2021.60; STA.2020.183) Urteil vom 11. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger 1 A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Brunner, […] Privatkläger 2 B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1982, von Villnachern, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, […] Gegenstand mehrfache Freiheitsberaubung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 26. Oktober 2021 fol- gende Anklage gegen den Beschuldigten: […] Vorbemerkungen: Der Beschuldigte lebt seit Mitte 2018 getrennt von seiner Ehefrau D._____, geb. tt.mm.1986. Die Beiden sind die Eltern von A._____, geb. tt.mm.2012, und E._____, geb. tt.mm.2015. D._____ hat mit B._____, geb. tt.mm.2010, einen weiteren Sohn, dessen Vater aber nicht der Be- schuldigte ist. Die drei Kinder leben bei D._____. Nach der Trennung be- suchten sie den Beschuldigten bis ca. Ende 2019, bzw. B._____ bis ca. Sommer 2019, an den Wochenenden regelmässig an seinem Wohnort [Adresse]. Bei diesen Wochenenden war teilweise auch die Freundin des Beschuldigten, F._____, anwesend, welche heute mit ihm zusammen an der genannten Adresse lebt. 1. Sexuelle Nötigung, Art. 189 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung genötigt, namentlich indem er Gewalt angewendet hat. Als B._____ im Zeitraum von ca. Mitte 2016 bis Mitte 2019 am Wohnort des Beschuldigten einmal nackt aus der Dusche kam, kniete sich der Be- schuldigte vor ihm hin und hielt ihn mit einer Hand wissentlich und willent- lich am Fuss fest, um zu verhindern, dass B._____ weggehen konnte. Mit der anderen Hand fasste der Beschuldigte B._____ zu seiner geschlechtli- chen Befriedigung wissentlich und willentlich an dessen Penis und beweg- te diesen dabei hin und her. Obwohl B._____ den Beschuldigten aufforder- te, damit aufzuhören, und probierte wegzugehen, setzte der Beschuldigte sein Tun noch einige Zeit fort, bis er dann von sich aus selbst von B._____ abliess. 2. Mehrfach sexuelle Handlungen mit Kindern, Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat mehrfach mit einem Kind unter 16 Jahren eine se- xuelle Handlung vorgenommen. 2.1. Der Beschuldigte nahm die besagte Handlung im Zeitraum von ca. Mitte 2016 bis Mitte 2019 mit B._____ (Sachverhalt Ziff. 1 vorste- hend) in einem Zeitraum vor, in welchem dieser ca. sechs- bis neunjährig war, was dem Beschuldigten bewusst war. 2.2. Im Zeitraum von ca. Mitte 2018 bis Ende 2019 zog der Beschuldig- te an den Besuchswochenenden an seinem Wohnort insgesamt dreimal, einmal im Herbst, einmal im Winter und einmal im Früh- ling, jeweils abends, A._____ aus dem Haus und begab sich mit ihm alleine auf eine Wiese, welche sich hinter dem Haus befindet. Dort zog der Beschuldigte seine eigene Unterhose aus oder zu- mindest herunter. Danach fasste der Beschuldigte sich jeweils an seinen eigenen Penis und machte mit beiden Händen daran seit- -3- lich reibende Bewegungen. Zudem fasste der Beschuldigte jeweils A._____ an dessen Penis und machte mit seinen Händen daran ebenfalls seitlich reibende Bewegungen. Der Beschuldigte forderte A._____ auch auf, sich selbst an den Penis zu fassen, was dieser jedoch nicht tat. Der Beschuldigte nahm mit A._____ sämtliche dieser Handlungen wissentlich und willentlich zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Bedürfnisse vor. 2.3. Im Zeitraum von ca. Mitte 2018 bis Ende 2019 forderte der Be- schuldigte an seinem Wohnort auf der Wiese hinter dem Haus sei- ne Tochter E._____ einmal auf, sich auszuziehen, was diese tat. Danach fasste er zu seiner geschlechtlichen Befriedigung wissent- lich und willentlich an deren Vagina. Als der ebenfalls anwesende A._____ den Beschuldigten aufforderte damit aufzuhören, erklärte der Beschuldigte, dass er das tun dürfe, weil E._____ sein Kind sei. Im selben Zeitraum fasste der Beschuldigte an seinem Wohnort in E._____ Zimmer dieser einmal zu seiner geschlechtlichen Befrie- digung wissentlich und willentlich an deren Vagina. 3. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB Der Beschuldigte hat mehrfach ein Kind unter 16 Jahren in eine sexuelle Handlung miteinbezogen. Im Zeitraum von ca. Mitte 2018 bis Ende 2019 begab sich der Beschuldigte zweimal abends um ca. 19:00 Uhr zusammen mit F._____ und seinen Kindern A._____ und E._____ an seinem Wohnort ins Schlafzimmer. Bei beiden Malen zogen der Beschuldigte und F._____ anschliessend ihre Kleider aus. Danach vollzog der Beschuldigte mit F._____ auf dem Bett in seinem Schlafzimmer unter der Decke den Geschlechtsverkehr oder ande- re sexuelle Handlungen, während A._____ und E._____ sich in demselben Raum befanden und ihnen dabei zuschauten, was der Beschuldigte wuss- te und von ihm gewollt war. Der Beschuldigte wies einmal A._____ und das andere Mal E._____ an, F._____ und ihn beim Geschlechtsverkehr bzw. den sexuellen Handlungen mit einem Mobiltelefon oder Tablet des Beschuldigten zu filmen, was die beiden Kinder taten. 4. Mehrfache Freiheitsberaubung, Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat mehrfach jemanden unrechtmässig die Freiheit ent- zogen oder gefangen gehalten oder jemandem in anderer Weise un- rechtmässig die Freiheit entzogen. 4.1. Bei den beiden Malen, bevor der Beschuldigte im Schlafzimmer an seinem Wohnort in Anwesenheit seiner Kinder A._____ und E._____ mit F._____ den Geschlechtsverkehr oder andere sexuel- le Handlungen vollzog (Sachverhalt Ziff. 3 vorstehend), schloss er wissentlich und willentlich die Zimmertüre ab und legte den Schlüssel unter das Kissen seines Bettes, sodass seine Kinder das Schlafzimmer nicht verlassen konnten, was ihm bewusst und von ihm gewollt war. 4.2. Der Beschuldigte fesselte A._____ und B._____ im Zeitraum von ca. Mitte 2018 bis Mitte 2019 an seinem Wohnort insgesamt drei- -4- mal wissentlich und willentlich mit einer Schnur oder einem Seil an ihren Händen für die Dauer von jeweils rund 20 Minuten ans Bett, nachdem sich diese aus einer Sicht ungebührlich verhalten hatten. Den Beiden war es während dieser Zeitdauer nicht möglich, sich zu lösen und wegzugehen, was der Beschuldigte wusste und woll- te. 4.3. Der Beschuldigte fesselte an seinem Wohnort im Zeitraum von ca. Mitte 2018 bis Ende 2019 auch E._____ wissentlich und willentlich mit einer Schnur oder Klebeband an eine Stange ihres Betts, so- dass es ihr vorübergehend nicht möglich war, wegzugehen. Der ebenfalls anwesende A._____ forderte den Beschuldigten auf, damit aufzuhören, was der Beschuldigte jedoch ignorierte. 5. Mehrfache wiederholte Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB Der Beschuldigte hat mehrfach gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hatten, wobei er die Tat wiederholt beging an Personen, die unter seiner Obhut standen oder für die er zu sorgen hatte, namentlich an Kindern. 5.1. Der Beschuldigte schlug an seinem Wohnort A._____ im Zeitraum von ca. anfangs 2019 bis Ende Dezember 2019 einmal mit seiner flachen Hand wissentlich und willentlich gegen dessen Stirnbe- reich. 5.2. Der Beschuldigte schlug an seinem Wohnort E._____ im Zeitraum von ca. anfangs 2019 bis Ende Dezember 2019 mehrmals eine unbestimmte Anzahl von Malen mit seiner flachen Hand wissent- lich willentlich auf ihre Wange. 5.3. Der Beschuldigte schlug an seinem Wohnort B._____ im Zeitraum von ca. anfangs 2019 bis Mitte 2019 mehrmals eine unbestimmte Anzahl von Malen mit seiner flachen Hand wissentlich willentlich auf dessen Hand, dessen Po und dessen Wange. Im Januar 2019 trug der Beschuldigte an seinem Wohnort B._____ in die Badewanne, leerte dort wissentlich und willentlich den Inhalt einer Flasche Rivella über B._____ Kopf, welcher dabei angeklei- det war, und duschte ihn danach wissentlich und willentlich mit kal- tem Wasser ab. Die Privatkläger A._____, E._____ und B._____ lassen je eine Zi- vilforderung dem Grundsatz nach geltend machen. 6. Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Ge- fährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISGG), Art. 12 NISSG i.V.m. Art. 5 lit. a NISGG sowie Art. 22 und Art. 23 V-NISSG Der Beschuldigte hat vorsätzlich ein Produkt (Laserpointer) besessen, das einem Verbot nach Art. 5 NISGG unterlag. Der Beschuldigte besass seit mindestens Ende 2019 bis zur Hausdurch- suchung am 26. August 2020 an seinem Wohnort wissentlich und willent- lich ohne Bewilligung einen Laserpointer, welcher über keine Gefahren- kennzeichnung und keine Kennzeichnung der Laserklasse verfügte. […] -5- 2. 2.1. Mit schriftlich eröffnetem Urteil vom 22. November 2022 erkannte die Prä- sidentin des Bezirksgerichts Brugg (GA [vorinstanzliche Gerichtsakten] 318 ff.): 1. Das Verfahren betreffend mehrfache wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 5) wird zufolge Verjährung ein- gestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen: - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2) - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 3) - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 4.1 und 4.3) 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4.2) - des Vergehens gegen das BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) gemäss Art. 12 NISSG. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 3 hiervor erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 60.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 10'800.00. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 für die Geldstrafe der be- dingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 6. Gestützt auf Art. 69 StGB wird der Laserpointer Agrilaser Nr. S200 3587 inkl. Tragbox und Bedienungsanleitung eingezogen. 7. Die nachfolgend erwähnten beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieser Dispositivziffer auf erstes Verlan- gen herausgegeben und sind innert 30 Tagen seit Rechtskraft abzuholen, anderenfalls darüber verfügt werden wird: -6- - ein Brillenputztuch (orange) - zwei kleine Schraubenzieher - ein Schlüssel 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 1 (A._____) Fr. 500.00 als Genugtuung zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 3 (B._____) Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2018 als Genugtuung zu be- zahlen. 10. Es wird davon Vormerk genommen, dass für den Zivil- und Strafkläger 1 (A._____) ein Nachklagerecht auf Ersatz für allfälligen künftigen Schaden ausdrücklich vorbehalten wird. 11. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 2'100.00 festgesetzt. Dem Beschuldigten wird diese im Umfang von 50%, ausma- chend Fr. 1'050.00 auferlegt. 12. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 5'000.00 b) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 1'516.50 c) Gutachten Fr. 8'841.30 Total Fr. 15'357.80 Dem Beschuldigten werden die Kosten gemäss lit. a - c im Umfang von 50%, ausmachend Fr. 7'678.95 auferlegt. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Vertreterin des Zi- vil- und Strafklägers 1 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'743.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 14. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertrete- rin des Zivil- und Strafklägers 1 (A._____) und der Zivil- und Strafklägerin 2 (E._____) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'543.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Vertreter des Zi- vil- und Strafklägers 3 (B._____) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'014.10 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. -7- 16. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Zivil- und Strafklägers 3 (B._____) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'014.15 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 17. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem freigewählten Verteidi- ger Fr. 11'601.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 18. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Kosten selber. 2.2. Mit Urteil vom 23. Dezember 2022 berichtigte die Präsidentin des Be- zirksgerichts Brugg die Dispositivziffern 13-16 wie folgt (GA 352 ff.): 13. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertrete- rin des Zivil- und Strafklägers 1 (A._____) und der Zivil- und Strafklägerin 2 (E._____) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'286.45 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 14. Der Beschuldigte hat dem Kanton die Kosten gemäss Ziffer 13 hiervor im Umfang von Fr. 2'743.40 zurückzubezahlen. 15. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Zivil- und Strafklägers 3 (B._____) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'028.25 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 16. Der Beschuldigte hat dem Kanton die Kosten gemäss Ziffer 15 hiervor im Umfang von Fr. 4'014.10 zurückzubezahlen. 2.3. Der Beschuldigte meldete am 6. Januar 2023 gegen das ihm am 3. Januar 2023 zugestellte Urteil (GA 341 f.) bzw. das ihm am 6. Januar 2023 zugestellte berichtigte Urteil (GA 364 f.) Berufung an (GA 372). Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 5. Juli 2023 eröffnet (GA 443). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte zusammengefasst einen Freispruch von Schuld und Strafe, die Abwei- sung sämtlicher Zivilansprüche sowie die Aushändigung der beschlag- nahmten Gegenstände unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -8- 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. Juli 2023 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. 3.3. Der Privatkläger B._____ verzichtete mit Eingabe vom 27. Juli 2023 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberufung. Er teilte mit, dass er als Partei am Berufungsverfahren teilnehmen werde. 3.4. Die Privatkläger A._____ und E._____ verzichteten mit Eingabe vom 8. August 2023 auf einen Nichteintretensantrag und eine Anschlussberu- fung. Die Rechtsanwältin der beiden Privatkläger teilte mit, E._____ neh- me am Berufungsverfahren nicht mehr teil. 3.5. Vorgängig zur Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte am 17. August 2023 eine kurze Berufungsbegründung ein. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 28. August 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Kostenfolge und verwies auf die Erwägungen der Vorinstanz. 3.7. Mit Berufungsantwort vom 8. September 2023 liess der Privatkläger B._____ die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten des Beschuldigten beantragen. Gleichentags liess er zu- dem um Dispensation von der Teilnahme (B._____ und seines Vertreters) an der Berufungsverhandlung ersuchen. 3.8. Mit Eingabe vom 11. September 2023 reichte der Privatkläger A._____ eine kurze Berufungsantwort ein. 3.9. Mit Verfügung vom 18. September 2023 wurde das Gesuch des Privat- klägers A._____ um Einsetzung von Rechtsanwältin Sarah Brunner als unentgeltliche Vertreterin im Berufungsverfahren abgewiesen. 3.10. Mit Verfügung vom 20. September 2023 wurde das Gesuch des Privat- klägers B._____ um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt Oliver Bulaty als unentgeltlichen Vertreter im Berufungsver- fahren abgewiesen. -9- 3.11. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 11. Juni 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Freiheitsberaubung (Anklageziffer 4.2) sowie Verge- hens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) (Anklageziffer 6) und die damit zusammenhängenden Punkte (Abweisung sämtlicher Zivilansprü- che sowie die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände unter Kosten- und Entschädigungsfolgen). Der Beschuldigte beantragt, von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden. Nicht angefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen sind demgegenüber die Verfahrenseinstellung betreffend die mehrfachen wiederholten Tätlichkeiten (Anklageziffer 5) sowie die Freisprüche in Be- zug auf die sexuelle Nötigung (Anklageziffer 1), die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 2 und 3) sowie die mehrfache Freiheitsberaubung (Anklageziffern 4.1 und 4.3). 2. 2.1. Mit Anklageziffer 4.2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe A._____ und B._____ im Zeitraum von ca. Mitte 2018 bis Mitte 2019 an seinem Wohnort insgesamt dreimal wissentlich und willentlich mit einer Schnur oder einem Seil an ihren Händen für die Dauer von jeweils rund 20 Minuten ans Bett gefesselt, nachdem sich diese aus seiner Sicht un- gebührlich verhalten hatten. Den Beiden sei es während dieser Zeitdauer nicht möglich gewesen, sich zu lösen und wegzugehen, was der Beschul- digte gewusst und gewollt habe. Das Bezirksgericht kam zum Schluss, die Aussagen von A._____ und B._____ seien – anders als diejenigen des Beschuldigten, der sich im ganzen Verfahren nicht zur Sache geäussert habe – als glaubhaft einzu- stufen. Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sach- verhalt als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. vorinstanzli- ches Urteil E. 8.1.5.2 S. 33-36, E. 8.3 S. 37 f.). 2.2. Der Beschuldigte bringt dagegen u.a. vor, die Vorinstanz habe eine fal- sche Beweiswürdigung vorgenommen. Die von der aussagepsychologi- - 10 - schen Forschung entwickelten Methoden, um zwischen erlebnisbasierten Aussagen und Falschaussagen zu unterscheiden, seien im konkreten Fall nicht richtig angewandt worden. Bei korrekter Anwendung ergebe sich, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht began- gen habe bzw. keine rechtsgenüglichen Beweise hierfür vorliegen würden (vgl. Berufungsbegründung; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). 2.3. Der Privatkläger B._____ macht zusammengefasst im Wesentlichen gel- tend, die Vorinstanz habe sich in einem ersten Schritt auf zahlreiche Re- alkennzeichen gestützt, deren Detailreichtum und die untergeordnete Darstellung bejaht und diese gewürdigt (Berufungsantwort S. 4 f.). In ei- nem zweiten Schritt habe die Vorinstanz geprüft, ob die durch B._____ gemachten Aussagen allenfalls durch Suggestion durch seine Mutter und den Therapeuten Lüthi hervorgerufen worden sein könnten und habe schliesslich eine solche Suggestion verneint (Berufungsantwort S. 5 f.). Die Vorinstanz habe die von der aussagepsychologischen Forschung entwickelten Methoden, um zwischen erlebnisbasierten Aussagen und Falschaussagen zu unterscheiden, in seinem Fall der mehrfachen Frei- heitsberaubung korrekt angewandt (Berufungsantwort S. 6). 2.4. Der Privatkläger A._____ legt dar, die Vorinstanz habe die Würdigung der Aussagen der drei Kinder auf deren Glaubhaftigkeit in Anwendung der in der aussagepsychologischen Forschung entwickelten Prüfungskriterien korrekt vorgenommen (Berufungsantwort S. 1 f.; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 8 ff.). 3. 3.1. Als Beweismittel stehen vorliegend die Aussagen der Beteiligten, d.h. des Beschuldigten (UA [Untersuchungsakten] 132 ff.; 142 ff.; GA 130 ff.), der Auskunftspersonen A._____ als Privatkläger 1 (UA 167 ff. [Videobefra- gung vom 30. Juni 2020 und Bericht zur Videobefragung von der Opferhil- fe]; UA 187 ff. [Videobefragung vom 20. Oktober 2020 und Bericht zur Vi- deobefragung von der Opferhilfe]) und B._____ als Privatkläger 2 (UA 243 ff. [Videobefragung vom 13. November 2020 und Bericht zur Videobefra- gung von der Opferhilfe]) sowie diverse Aktenstücke, welche für die Beur- teilung der Aussagen ebenfalls miteinbezogen werden, zur Verfügung. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Lehre und Rechtsprechung zur Prüfung der Glaub- haftigkeit der Aussagen und zur Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) grundsätzlich korrekt zusammengefasst. Auf diese unbestrittenen und zu- treffenden Ausführungen wird verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 4.1 - 11 - [vgl. zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der Aussageanalyse auch: BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2] und E. 8.3 [vgl. zur Freiheitsberaubung auch: BGE 141 IV 10 E. 4.4.1]; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; "in dubio pro reo"). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 534). 3.3. 3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und D._____ (Mutter der beiden Privatkläger) seit dem 16. September 2011 verheiratet waren. Aus der Ehe sind die beiden Kinder A._____ (geb. tt.mm.2012; Privatkläger 1) und E._____ (geb. tt.mm.2015; ehemals Privatklägerin vor Vorinstanz) hervorgegangen. B._____ (geb. tt.mm.2010; Privatkläger 2) stammt aus einer früheren Beziehung von D._____. Am 16. Juni 2018 kam es zur Trennung zwischen D._____ und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte erhielt ein Besuchsrecht für die Kinder (UA 264 Rz. 45). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte und D._____ seit längerer Zeit stark zerstritten sind (vgl. u.a. UA 343-769) und für die gemeinsamen Kinder A._____ und E._____ am 15. November 2018 eine Beistandschaft insbe- sondere zur Unterstützung betreffend das Besuchsrecht errichtet wurde (UA 350 ff.). 3.3.2. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Befragung vom 3. Juli 2020 an, er habe seine Kinder nie geschlagen oder verletzt. Er liebe seine Kinder über alles und würde diesen nie etwas machen (UA 134 Ziff. 10 und 56). Bei den weiteren Einvernahmen vom 23. November 2020 (UA 144 Ziff. 10) und 22. November 2022 (GA 131 f.) bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen. Weitere Angaben verweigerte der Beschuldigte bei allen drei Einvernahmen sowie anlässlich seiner Befragung vor Obergericht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). 3.3.3. D._____ gab anlässlich ihrer Befragung vom 3. Januar 2020 zu Protokoll, der Beschuldigte habe B._____ beim Besuchswochenende nach den - 12 - Weihnachtsferien im Januar 2019 an den Händen gefesselt und ihn wäh- rend zehn Minuten im Zimmer gelassen. Der ganze Vorfall habe 20 Minu- ten gedauert und es habe B._____ weh getan. Der Beschuldigte habe auch A._____ gefesselt, E._____ habe er die Hände nicht zusammenge- bunden, sie aber im Zimmer gelassen. D._____ gab bei dieser Befragung ferner an, sie würde auf ihrem Telefon ein Video vom 8. Januar 2019 be- sitzen, in dem B._____ dies erkläre (UA 265). Eine solche Fesselung von zehn oder 20 Minuten stellte einen erhebli- chen Vorwurf dar, den B._____ bereits im Januar 2019 erhoben haben soll. Die Kindsmutter meldete dies der Polizei jedoch erst am 2. bzw. 3. Januar 2020 (vgl. auch UA 2), mithin über ein Jahr später. Das leuchtet nicht ein. D._____ gab ferner bei dieser Befragung an, dass sie den gleichzeitig stattgefundenen Vorfall mit der Rivella Flasche – der Beschul- digte soll diese B._____ über den Kopf geleert haben – der Beiständin der Kinder mitgeteilt habe (UA 265). Dass sie der Beiständin vom viel gravie- renderen Vorwurf der Fesselung berichtet hat, erwähnte D._____ jedoch nicht und es gibt in den Akten dafür auch keine Anhaltspunkte. Ihren Aus- sagen mangelt es sodann an jeglicher Detaillierung des Fesselvorfalls (wann, wer, wie oft und weshalb). Sie begnügte sich mit der Pauschal- aussage, dass der Beschuldigte B._____ sowie A._____ gefesselt und E._____ im Zimmer gelassen habe. Die Glaubhaftigkeit der Aussage von D._____, bei der Dr. med. G._____ den Verdacht einer Pseudologia phantastica, also dem krankhaften Drang zum Lügen und Übertreiben formulierte (vgl. UA 464, 631; vgl. auch UA 553 f.), erscheint vor diesem Hintergrund eher wenig überzeugend. 3.3.4. Bei der Würdigung der Aussagen von B._____ und A._____ ist zu beach- ten, dass diese (wie auch E._____) von März 2020 bis November 2020 vom Psychologen H._____ betreut wurden (UA 293 f., 295, 326). Dieser verfasste mehrere Schreiben an die Beiständin/Vertreterin von A._____ und E._____. Mit Schreiben vom 9. Mai 2020 gab H._____ an, er arbeite wöchentlich durchschnittlich zweimal mit den Kindern (UA 293). Alle drei Kinder, A._____, B._____ und E._____ sowie auch deren Mutter würden an einer ausgeprägten, komplexen Traumafolgestörung leiden (UA 294). Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 machte H._____ alsdann erstmals gel- tend, er habe einen Verdacht gegen den Beschuldigten auf sexuelle Handlungen und Tätlichkeiten gegenüber den Kindern (UA 295 ff.). Am 7. Juli 2020 hielt H._____ an seinem Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Schändung oder Nötigung fest (UA 298 f.). Im Schreiben vom 12. Juli 2020 wiederholte H._____ erneut den Verdacht auf sexuelle Übergriffe durch den Beschuldigten gegenüber den Kindern (UA 300 f.) und erstmals wird in diesem Schreiben eine Fesselung kurz erwähnt: "Es scheint ihm [Anmerkung: dem Beschuldigten] vermutlich Lust zu bereiten, Menschen gefangen zu halten (die Kinder zu fesseln, sie einzusperren […])" (UA 300 - 13 - Rückseite). Mit Schreiben vom 20. November 2020 führte H._____ – nachdem der Mutter zuvor vom Familiengericht Lenzburg auferlegt wurde, die Kinder bei diesem Therapeuten abzumelden (UA 235 ff.) – aus, natür- lich sei es für den Beschuldigten ziemlich frustrierend und ungünstig, dass die Kinder während des therapeutischen Prozesses bei ihm (H._____) immer mehr und mehr bewussten Zugang zu ihren verdrängten Inhalten bekommen hätten (UA 326). Es kann somit festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der Einvernahmen von A._____ und E._____ am 30. Juni 2020 (UA 168 ff., 211 ff.) und 20. Oktober 2020 (UA 188 ff., 224 ff.) bzw. von B._____ am 13. November 2020 (UA 243 ff.) ein bereits länger andauernder und in- tensiver Kontakt zum Therapeuten H._____ bestand. Die Kinder sollen zunächst offenbar nur verschiedene Auffälligkeiten gezeigt haben und erst im weiteren therapeutischen Prozess (vgl. Schreiben von H._____ vom 14. Mai 2020) kamen konkretere, zuvor offenbar verdrängte Vorhalte gegen den Beschuldigten zum Vorschein. Die Vorinstanz kam mit Blick darauf hinsichtlich der angeklagten sexuellen Nötigung und der mehrfa- chen sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklage-Ziffern 1-3, 4.1) und der Freiheitsberaubung zulasten von E._____ (Anklageziffer 4.3) zum nach- vollziehbaren Schluss, dass hinsichtlich der belastenden Aussagen der Kinder eine Suggestion/Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden kön- ne (vorinstanzliches Urteil E. 5.1.4 S. 22, E. 6.1.4 S. 28, E. 7.1.1 S. 31, E. 8.1.5.3 S. 37). 3.3.5. A._____ und B._____ führten zur Fesselung durch ihren Vater Folgendes aus: 3.3.5.1. A._____ sagte anlässlich seiner Befragung vom 30. Juni 2020 aus, der Papi habe sowohl ihn als auch B._____ einmal an das Hochbett gefesselt (UA 176, 181). Er sei an einer runden Eisenstange (UA 181: "Ade Stange. Wo ufe chasch go.") und B._____ an einer Holzstange gefesselt worden (UA 176). Es sei so gewesen: B._____ und er hätten etwas gemalt, was "ned cool gsi isch" (UA 177) und dem Papi nicht gefallen habe und es im Zimmer aufgehängt (UA 176 f.). Sie hätten sich dann für einen Mittags- schlaf ins Hochbett gelegt, wobei er oben geschlafen habe (UA 176; 181). Als er aufgestanden sei, sei er vom Hochbett an der Leiter heruntergeklet- tert und der Papi habe ihn dann umgedreht und gefesselt (UA 176, 181). Nachdem B._____ aufgestanden sei, habe der Papi auch diesen "higfess- let" (UA 176). Dieser habe dabei nichts gesagt. Er (A._____) habe zwan- zig Minuten dort stehen müssen, wobei auch B._____ 20 Minuten gefes- selt gewesen sei (UA 176). Er wisse die genaue Zeitdauer, da er sich die- se auf einen Zettel notiert habe. Er sei mit einem Seil, "wo mega fest" sei, gefesselt worden. Es habe sich um ein Spannset gehandelt. Der Papi ha- - 14 - be es "echli" angezogen (UA 177). Sein Mami habe ihm gesagt, er solle das mit dem Fesseln erzählen ("S'Mami het gseit, du verzellsch das mit- em fessle und so. Aber de Rest verzellt E._____"; UA 181 f.; vgl. auch UA 175: "S'Mami het gseit, ich tues einisch verzelle und E._____ tuets ei- nisch verzelle. […]. Also ich einisch verzelle und wenn sis ned seid, denn han ichs eifach gseid"; Frage: Was hat dir Mami sonst noch gesagt, dass du sagen musst? "Dass E._____ ad Dings gefesslet worde isch mit de Füess […]"). Anlässlich seiner Zweitbefragung vom 20. Oktober 2020 bestätigte A._____, dass der Beschuldigte ("Papi" / "C._____") ihn und B._____ einmal gefesselt habe (UA 189, 193). 3.3.5.2. B._____ sagte anlässlich seiner Befragung vom 13. November 2020 aus, dass er vom Beschuldigten ("C._____") an das Bett gefesselt worden sei (UA 245), "mit de Händ wie die Polizei" (UA 247). Er und sein Bruder sei- en mit einer weissen "Schwanzschnurr", die gut halte, gefesselt worden. Wenn man die Hände bewege, drücke die Schnur immer mehr zusam- men, was dann weh tue. Sie seien ca. 20 Minuten im Zimmer so geblie- ben (UA 247). Er habe eben eine Uhr angehabt, die er mit fünf Jahren von seiner Mutter erhalten habe (UA 247, 256). Der Beschuldigte habe sie dann gepackt, das Seil um die Hände gewickelt, dann die Hände auf dem Rücken angebunden ("zeigt Hände auf dem Rücken") und schliesslich an das Bett gefesselt. Dies sei zwei Mal, drei Mal vorgekommen (UA 247). Das erste Mal sei dies vorgekommen, weil sie herumgesprungen und da- bei ausgerutscht seien. Der Beschuldigte habe sie dann gebeten, damit aufzuhören. Dann hätten sie "ok" gesagt und seien nach Draussen ge- gangen. Dort seien sie Töff gefahren und ein Stein sei an die Scheibe der Terrassenschiebetüre gespickt (UA 247 f.; 255). Der Beschuldigte habe daraufhin gesagt, es sei genug und dann sei die Fesselung erfolgt (UA 247 f.). Der zweite Fesselvorfall sei erfolgt, nachdem sie mit dem Töff herumgefahren seien. Sie hätten Spuren gemacht und Steine seien ins Gras geflogen. Der Beschuldigte habe Rasen gemäht und ein Stein sei unter den Rasenmäher gelangt und dieser sei dann kaputt gegangen (UA 248). Beim Rasenmäher habe es sich um einen Rasenmähertraktor gehandelt und der Stein habe sich im Getriebe eingeklemmt. Den Ra- senmäher hätten sie aber wieder reparieren können (UA 256). Beim drit- ten Vorfall hätten sie "Fangis" gespielt. Sie seien eine Rutschbahn herab- gerutscht, wobei sich unten in der Nähe ein Draht der Kuhweide befunden habe. Als sie nochmals die Rutschbahn heruntergerutscht seien, seien sie zu schnell gewesen und hätten den Draht berührt. In der Folge sei der "Hag" umgeflogen. Der Beschuldigte habe sie dann ins Zimmer einge- sperrt (UA 248). - 15 - 3.3.5.3. Die Aussagen des am tt.mm.2012 geborenen A._____, der im Zeitpunkt seiner Befragung acht Jahre alt war und über einen Vorfall sprach, wel- chen er mit ca. sechs bis sieben Jahre erlebt hatte, sind im Ablauf grund- sätzlich nachvollziehbar und in einer Rahmengeschichte (Malen eines Bil- des, Mittagsschlaf, Hinabklettern vom Hochbett, Umdrehen und schliess- lich Fesselung) eingebettet. Dabei anzumerken ist, dass er bei seiner zweiten Einvernahme nur in allgemeiner Weise nochmals auf das Fesseln zu sprechen kam, jedoch die Art und Weise nicht erneut schilderte und er danach auch nicht gefragt wurde. Ein Vergleich betreffend die Konstanz ist bei den Aussagen daher nicht möglich. Auch der am tt.mm.2010 gebo- rene B._____, der im Zeitpunkt der angeklagten Vorfälle zwischen acht und neun Jahre alt war, kann grundsätzlich in seiner Befragung vom 13. November 2020 mit einem gewissen Detailreichtum die einzelnen Fesselvorfälle beschreiben und in einen Kontext von einzelnen Rahmen- geschichten einbetten. Bei der ersten Einvernahme von A._____ erscheint auffällig, dass er gleich zu Beginn seiner Befragung in einem Redeschwall alle Vorwürfe (geschlagen, gefesselt, nackt fotografiert) auf einmal schilderte (UA 169) und dies wie eine Aufzählung wirkt. Als Grund für die Fesselung nennt er, dass er und B._____ etwas gezeichnet und im Zimmer aufgehängt hätten, was dem Beschuldigten nicht gefallen habe. Dies stellt kein gravierendes Unartigsein der beiden Buben dar, weshalb die Reaktion des Beschuldig- ten mit einer Fesselung während 20 Minuten nicht nachvollzogen werden kann und völlig übertrieben erscheint. Es scheint zudem besonders harsch, den jüngeren der beiden Buben in stehender Position während 20 Minuten zu fesseln. Unglaubwürdig erschient sodann, dass A._____, der im mutmasslichen Tatzeitpunkt erst sechs bis sieben Jahre alt war, die Dauer der Fesselung auf einem Zettel aufgeschrieben haben will. Weiter wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A._____ auch dadurch in Fra- ge gestellt, dass er mehrfach angab, seine Mutter habe ihm gesagt, er soll alles erzählen und offenbar auch abgemacht wurde, welches Kind was erzählen soll (UA 169, 171, 181). B._____ gab nach längerem Überlegen bei seiner Befragung zunächst zu Protokoll, ihm habe beim Beschuldigten alles Spass gemacht (UA 244 [unten] f.). Dies erstaunt auf den ersten Blick doch, nachdem B._____ später von drei Fesselvorfällen (und weiteren schwerwiegenden Delikten; vgl. Anklage) durch den Beschuldigten berichtete. Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten erzählte B._____ sodann erst auf Nachfrage und gleich wie A._____ schilderte er dann in einem Redeschwall die verschie- denen Vorwürfe (Rivella über den Kopf geleert, geschlagen, an das Bett gefesselt, fotografiert) (UA 245). Auch hier erscheint die angegebene doch sehr krasse Reaktion des Beschuldigten (Fesselung ohne ein Wort der Erklärung) auf die von B._____ geschilderte auslösende Situation, - 16 - welche als normales lebhaftes Verhalten von Kindern erscheint, wenig nachvollziehbar und logisch. B._____ konnte sodann die Dauer der Be- strafung durch Fesselung mit 20 Minuten konkret angegeben. Er begrün- dete, er habe eine Uhr gehabt. Dass der damals acht bis neunjährige B._____ auf die Uhr geschaut haben will, als sein – angesichts der Reak- tion vermutlich wütender – Vater die beiden Buben bestrafte, erscheint wenig überzeugend. Zumal ein Blick auf die Uhr nicht möglich war, nach- dem die Hände auf den Rücken gebunden waren. Weiter ist zu beachten, dass die Kindsmutter offenbar keine Verletzungen von diesen Fesselun- gen festgestellt hat – solches erwähnt sie bei ihrer Einvernahme nicht –, obwohl B._____ berichtete, dass beim Bewegen der Hände die Schnur schmerzhaft immer mehr zusammengedrückt habe, mithin eine Fesselung von einer gewissen Intensität vorgelegen hat. Bei einem Vergleich der Aussagen der Kinder zu den Fesselvorfällen fällt auf, dass es nicht so scheint, als hätten die Buben – abgesehen von der 20-minütigen Fesselung der Hände auf dem Rücken an das Bett – das Gleiche erlebt. B._____ schildert drei sich draussen abspielende Rah- mengeschichten, die mit jener von A._____, die sich im Haus ereignet haben soll, in keiner Weise übereinstimmt. Diskrepanzen bestehen auch bei dem auf einem Bauernhof aufgewachsenen Buben beschriebenen Tatmittel. Während A._____ von einem Spannset sprach, das regelmäs- sig flach und breit ist und mit einem Spanngurt zum Anziehen versehen ist, erwähnte B._____, dass der Beschuldigte eine "Schwanzschnur" ver- wendet haben soll, wobei eine solche Schnur zum Hochbinden des Kuh- schwanzes rund ist. Mithin ist sie nicht breit und hat auch keine Schnallen zum Anziehen. Festzuhalten ist weiter, dass die Fesselvorwürfe bei intensiver Behand- lung der Kinder durch H._____ seit März 2020 erstmals im vierten Schrei- ben des Therapeuten vom 12. Juli 2020 erwähnt wurden (UA 300 Rück- seite) und dies auch nur eher beiläufig und ohne Details ("Es scheint ihm [Anmerkung: dem Beschuldigten] vermutlich Lust zu bereiten, Menschen gefangen zu halten (die Kinder zu fesseln, sie einzusperren […])"). Dies erstaunt, soll B._____ das Fesseln seiner Mutter gegenüber doch bereits im Januar 2019 erzählt haben. 3.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sehr viele Unstimmigkeiten gibt und eine Beeinflussung der Kinder durch ihre Mutter und den Thera- peuten H._____ nicht ausgeschlossen werden kann. Für das Obergericht bestehen deshalb nicht überwindbare Zweifel hinsichtlich des in der An- klageziffer 4.2 festgehaltenen Sachverhalts, sodass dieser nicht erstellt werden kann. Von der Abnahme weiterer Beweise – beispielsweise einer erneuten Befragung der Kinder oder der Anfertigung eines Glaubhaftig- keitsgutachens – sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die- - 17 - ses Beweisergebnis umzustossen vermögen. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der mehr- fachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizu- sprechen. 4. 4.1. Weiter zu prüfen ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen eines Ver- gehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG; SR 814.71) ge- mäss Art. 12 NISSG. Die Vorinstanz erachtete den in Anklageziffer 6 fest- gehaltenen Sachverhalt als erstellt, wonach der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. im Wissen um die entsprechende Gesetzesänderung und das daraus fliessende Verbot, einen Laserpointer der Klasse 3B auch nach Inkrafttre- ten des NISSG und über die Übergangsfrist hinaus in seinem Besitz be- halten habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 10). 4.2. Der Beschuldigte lässt ausführen, es sei unbestritten, dass er den Laser- pointer besessen habe, eine Bestrafung sei allerdings nur möglich, wenn es das Gericht als zweifelsfrei erstellt sehe, dass das Gerät der Klasse 3 oder höher angehöre. Klasse 2 habe erst ab dem 1. Juli 2021 entsorgt werden müssen, damals sei der Beschuldigte allerdings schon nicht mehr im Besitz des Laserpointers gewesen (GA 150). Vor Obergericht liess er ausführen, dass der Vorsatz (Wissen und Willen) bestritten werde und Fahrlässigkeit nicht angeklagt worden sei (Protokoll der Berufungsver- handlung S. 8) 4.3. Gemäss Art. 12 NISSG i.V.m. Art. 5 NISSG sowie Art. 23 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 V-NISSG (SR 814.711) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer namentlich einen Laserpointer der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 ohne Bewilligung der zuständigen Behörde be- sitzt. Zulässig sind die Einfuhr und der Besitz der Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R und 3B lediglich zum Zwecke der Vogelvergrämung auf Flugplatzpe- rimetern, soweit dafür eine Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt (Art. 23 Abs. 2 V-NISSG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 V-NISSG müssen die besagten Laserpointer bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der V- NISSG, d.h. bis zum 1. Juni 2020, fachgerecht entsorgt werden. 4.4. Beim Beschuldigten wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2020 der Laserpointer Agrilaser Nr. S200 3587 sichergestellt (vgl. UA 53 ff., 770 ff.). Der beschlagnahmte Laser befindet sich in einem silbernen Aufbewahrungskoffer. Auf dem Laser selber ist eine gelbe Ge- fahrenkennzeichnung angebracht mit dem Hinweis "Class 3B Laser Pro- - 18 - duct". Zudem liegt dem Laser ein Benutzerhandbuch bei, welchem im Ka- pitel 1 "Technische Spezifikationen" zu entnehmen ist, dass es sich um einen Laser der Klasse 3B handelt (vgl. Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 3). Es bestehen somit keine Zweifel, dass es sich um einen Laser der Klasse 3B handelt, für den die Entsorgungsfrist am 1. Juni 2020 abge- laufen ist, mithin vor der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 26. August 2020. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Bei der Hausdurchsuchung vom 26. August 2020 meinte der Beschuldigte im Rahmen der Begrüssung, die Polizisten würden sicher den Laserpoin- ter suchen und er erklärte sich bereit, diesen den Polizisten zu zeigen und auszuhändigen (UA 771). Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Laserpointer mit Wissen und Willen besessen hat. Nachdem der Beschul- digte sofort davon ausging, dass sich die Polizei für den Laserpointer inte- ressierte, muss davon ausgegangen werden, dass er zumindest in Kauf nahm, dass es sich um ein Gerät handelt, welches er seit dem 1. Juni 2020 mehr nicht besitzen darf. Anderes hat der die Aussage verweigern- de Beschuldigte nie geltend gemacht (vgl. UA 771, GA 132, 150). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich somit im Sinne von Art. 12 NISSG schuldig ge- macht. Hierfür ist er angemessen zu bestrafen. 5. 5.1. Auf die vorinstanzliche Strafzumessung kann nicht abgestellt werden, da der Beschuldigte – wie aufgezeigt – vom Vorwurf der mehrfachen Frei- heitsberaubung freizusprechen und einzig aufgrund von Art. 12 NISSG zu verurteilen ist. Für den Fall der teilweisen Gutheissung der Berufung im Schuldpunkt hat der Beschuldigte sich nicht zur Strafzumessung geäussert. Ebenso fehlt eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Strafrahmen von Art. 12 NISSG reicht von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart er- übrigen sich, da es wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei einer Geldstrafe zu bleiben hat. - 19 - 5.4. Der Beschuldigte erwarb den Laserpointer zu einem Zeitpunkt, als dies gesetzlich noch zulässig war. Er hatte diesen in der Folge aber nicht frist- gerecht entsorgt. Die Entsorgungsfrist war zum Zeitpunkt des Fundes erst seit knapp drei Monaten abgelaufen. Insgesamt ist das objektive Ver- schulden als leicht einzuschätzen und es sind keine subjektiven Aspekte ersichtlich, die zu einer Erhöhung oder Verminderung des Verschuldens führen würden, sodass eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen ist. 5.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist mittlerweile eine Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unter- haltspflichten auf. Diese ist nicht einschlägig und der Beschuldigte wurde zu einer relativ tiefen bedingten Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 180.00, Ersatzfreiheitsstra- fe 6 Tage, verurteilt. Mit Blick darauf erscheint es nicht gerechtfertigt, die Einsatzstrafe aufgrund des objektiven Tatverschuldens von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen. Der Beschuldigte ist sozial ein- wandfrei integriert und selbständig auf seinem Hof tätig. Daraus ergeben sich keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu E. 5.7). Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente insgesamt neutral aus. 5.6. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (hier Berufungsurteil) zu bemessen. Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflich- ten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistun- gen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Verschlechterungs- verbot gilt vorliegend nicht (BGE 144 IV 198). Eine erhebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils wurde nicht geltend ge- macht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 2 ff.), so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 60.00 festge- setzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. 5.7. Zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe und die Festset- zung der Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB) erübrigen sich Erörterungen, ist doch aufgrund des Verschlechte- - 20 - rungsverbots ein Zurückkommen auf das vorinstanzliche Urteil diesbezüg- lich nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.8. Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. total Fr. 1'200.00 zu bestrafen, deren Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben ist. 6. Die Vorinstanz hat den beschlagnahmten Laserpointer in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen, was nicht zu beanstanden ist (vgl. vor- instanzliches Urteil E. 13.1). Es gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte den Laserpointer der Klasse 3B unrechtmässig besessen hat (vgl. E. 4.4). Unbestritten stellt dies eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen dar. Die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt, womit die Einziehung zu bestätigen ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. Der beschlagnahmte Laserpointer wird an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen. Die Staatsanwaltschaft wird darum ersucht, die sachgemässen Verfügungen zu treffen. Im selben silbernen Aufbewahrungskoffer, in welchem sich auch der La- serpointer befindet, sind auch folgende beschlagnahmten Gegenstände (vgl. UA 103) enthalten: - ein Brillenputztuch (orange) - zwei kleine Schraubenzieher - ein Schlüssel Diese sind dem Beschuldigten anlässlich der obergerichtlichen Verhand- lung vom 11. Juni 2024 herausgegeben worden (vgl. Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 2). 7. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend kann die Täterschaft des Beschuldigten betreffend die Frei- heitsberaubung nicht erstellt werden, was zu einem Freispruch diesbe- züglich führt. Damit entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Ge- nugtuung/Zivilforderung zugunsten der Privatkläger, weshalb ihre Zivilfor- derungen abzuweisen sind (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 126 StPO). Dies gilt mit Blick auf die vorinstanzliche Erwägung 15.3 S. 47 auch betreffend die Pri- vatklägerin E._____, was im vorinstanzlichen Dispositiv vergessen ging und zu berichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2). - 21 - 8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen insofern durch, als er von dem im Berufungsverfahren strittigen Hauptvorwurf der mehrfachen Frei- heitsberaubung freigesprochen wird und sich die Strafe entsprechend deutlich reduziert. Der Schuldspruch wegen eines Verstosses im Sinne von Art. 12 NISSG wird jedoch bestätigt. Die Privatkläger und die Staats- anwaltschaft, welche die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt haben, unterlie- gen mit ihrem Antrag vollumfänglich bzw. weitgehend. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfah- renskosten von Fr. 2'000.00 zuzüglich zuzüglich Auslagen (§ 18 VKD) im Umfang von 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf die Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Dementsprechend hat der Beschuldigte seine eigenen Parteikosten ebenfalls zu 1/5 zu tragen. Im Übrigen (zu 4/5) sind diese auf die Staats- kasse zu nehmen. Die vom Verteidiger des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Beru- fungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen von 20:05 Stunden er- scheinen in Anbetracht der umfangreichen Akten als angemessen. Zu korrigieren ist allerdings der Stundenansatz. Dieser beläuft sich auf Fr. 220.00 bis Ende 2023 bzw. Fr. 240.00 ab 1. Januar 2024 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung und neue Fassung ab 1. Januar 2024; vgl. als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Spesen sowie der korrekt angewandten Mehrwertsteuer von 7.7 % (bis 31. Dezember 2023) bzw. 8.1 % (ab 1. Januar 2024) belaufen sich die gerichtlich anerkannten Auf- wendungen des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren somit auf Fr. 5'375.45 (bis 31. Dezember 2023: 3.083 h x Fr. 220.00 x 1.077; ab 1. Januar 2024: 17 h x Fr. 240.00 + Fr. 216.90 x 1.081). Dementsprechend hat der Beschuldigte Fr. 1'075.10 (1/5) seiner Partei- kosten zu tragen und die Obergerichtskasse wird angewiesen, den frei- - 22 - gewählten Verteidiger des Beschuldigten für den Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 4'300.35 (4/5) zu entschädigen. 8.3. Die Privatkläger haben ausgangsgemäss ihre Parteikosten selber zu tra- gen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Ihre Gesu- che um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft wurden mit den instruktionsrichterlichen Verfügun- gen vom 18. und 20. September 2023 begründet abgewiesen. 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte trägt im erstinstanzlichen Ver- fahren die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO; sog. Verschuldensprinzip). E contrario trägt er die Verfahrens- kosten nicht, wenn er nicht verurteilt wird. Wird der Beschuldigte bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teil- weise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig dem Beschuldigten, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft auf- zuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten – unter Berücksichtigung der Frei- sprüche und der Verfahrenseinstellung – die Verfahrenskosten in der Hö- he von Fr. 15'357.80 zzgl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00 hälftig, d.h. in der Höhe von Fr. 8'728.90 (Fr. 7'678.95 Verfahrenskosten und Fr. 1'050.00 Anklagegebühr), auferlegt und im Übrigen auf die Staatskas- se genommen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 17.2.1 S. 48 f.). Daran kann nachdem der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung be- treffend die Anklageziffer 4.2 freizusprechen ist, nicht festgehalten wer- den. Es ist nach dem Verfahrensausgang gerechtfertigt dem Beschuldig- ten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/10, d.h. in der Höhe von Fr. 1'745.80, aufzuerlegen und im Übrigen (zu 9/10, d.h. mit Fr. 15'712.00) auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Die Vorinstanz hat die Entschädigung des Verteidigers auf Fr. 23'202.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und entschieden, dass die vor- instanzliche Gerichtskasse dem Verteidiger die Hälfte davon zu bezahlen habe (vorinstanzliches Urteil E. 17.2.1 S. 48 f., Dispositiv-Ziffer 17). Die Höhe der Entschädigung des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfah- ren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich nach dem - 23 - Verfahrensausgang, die festgesetzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 23'202.00 zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu bezahlen. 9.3. Die Höhe der Entschädigungen der Vertreter der Privatkläger für das erst- instanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren ebenfalls unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, für das erstinstanzliche Ver- fahren der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers A._____ und der Privatklägerin E._____ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'286.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) und dem unentgeltlichen Vertre- ter des Privatklägers B._____ eine solche in der Höhe von Fr. 8'028.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Nach dem Ausgang des Verfah- rens hat sich der Beschuldigte an diesen Kosten nicht zu beteiligen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren betreffend mehrfache wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB (Anklageziffer 5) wird zufolge Verjährung ein- gestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen: - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1) [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 3) [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 4.1 und 4.3) [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 4.2) - 24 - 3. Der Beschuldigt ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) gemäss Art. 12 NISSG. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 3 hiervor erwähnten Be- stimmung und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 1'200.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 5. 5.1. Gestützt auf Art. 69 StGB wird der beschlagnahmte Laserpointer Agrilaser Nr. S200 3587 inkl. Tragbox und Bedienungsanleitung eingezogen und der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen. Die Staatsanwaltschaft wird darum ersucht, die sachgemässen Verfügun- gen zu treffen. 5.2. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten die nachfol- gend erwähnten beschlagnahmten Gegenstände, welche sich in der Tragbox des Laserpointers befanden, ausgehändigt wurden: - ein Brillenputztuch (orange) - zwei kleine Schraubenzieher - ein Schlüssel 6. Die Zivilforderungen der Privatkläger A._____, E._____ und B._____ werden abgewiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 208.00, d.h. insgesamt Fr. 2'208.00, werden dem Beschuldigten zu 1/5 mit Fr. 441.60 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den freigewählten Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Cornel Wehrli, für den Verteidigungs- - 25 - aufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 4'300.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Partei- kosten selbst zu tragen. 7.3. Der Privatkläger A._____ hat seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 7.4. Der Privatkläger B._____ hat seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 17'457.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Be- schuldigten zu 1/10 im Umfang von Fr. 1'745.80 auferlegt und im Übrigen (9/10, d.h. Fr. 15'712.00) auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Cornel Wehrli, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'881.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber. 8.3. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger A._____ und E._____, Rechtsanwältin Sarah Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'286.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 8.4. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers B._____, Rechtsanwalt Olivier Bulaty, für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'028.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) - 26 - Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgescho- ben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Be- schwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner