6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'022.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte hat die für das erstinstanzliche Verfahren richterlich festgesetzten Parteikosten des Privatklägers A._____ von Fr. 9'428.95 (inkl. Fr. 674.12 MwSt.) zu ersetzen. Sie haftet hiefür solidarisch zusammen mit C._____ und D._____ (betreffend D._____ gilt dies vorbehalten des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.153). 6.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Privatkläger F._____ hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen.