4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Genugtuungsforderung des Privatklägers E._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.00 und den Auslagen von Fr. 212.00, insgesamt Fr. 1'712.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selber. -9- 5.3. Dem Privatkläger A._____ wird für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.