- der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB - der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 al. 2 StGB 3. [in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 5'400.00.