6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Sachverhalt 3) - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Sachverhalt 4) 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB -8-