Der Privatkläger hat zwar am obergerichtlichen Verfahren als Partei teilgenommen, er stellte jedoch keine Anträge und äusserte sich auch nicht zur Sache (vgl. Eingabe des Privatklägers vom 2. August 2023). Ein entschädigungspflichtiger Aufwand ist ihm damit nicht entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen, eine Korrektur betreffend die Kostenverlegung erweist sich daher nicht als nötig.