2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Berufung der Beschuldigten ist abzuweisen. Von Amtes wegen wird die Solidarhaftung von D._____ gestützt auf das ebenfalls heute gefällte Urteil SST.2023.153 aufgehoben. -7- 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 18 VKD) aufzuerlegen. 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.