Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes betreffend die festgesetzte Genugtuung vorliegen. Soweit die Beschuldigte nun weitere Informationen und die Beantwortung von Fragen offeriert, ist sie auf das hier geltende Novenverbot hinzuweisen (vgl. E. 2.2 hiervor) und dass das obergerichtliche Verfahren nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses dient, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art.