Dies zeigt sich daran, dass sie diese grade noch als angemessen eingestuft hat. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung erscheint sodann nicht als offensichtlich unbillig bzw. in stossender Weise ungerecht (vgl. HARDY LAN- DOLT, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Aufl. 2021, S. 159 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes betreffend die festgesetzte Genugtuung vorliegen.