des SRF-Beitrages). Aus dem Umstand, im Live-Stream der Stallaktion sei nicht gesagt worden, dass der Privatkläger seine Tochter verloren und seine Schwiegermutter eine Hirnblutung erlitten habe, kann die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat die Vorinstanz, wie ihre Erwägungen zeigen, dies doch gar nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat schliesslich auch die Angemessenheit der vom Privatkläger geltend gemachten Genugtuung geprüft. Dies zeigt sich daran, dass sie diese grade noch als angemessen eingestuft hat.