Im vorinstanzlichen Urteil ist auch berücksichtigt worden, dass kein Informationsbedürfnis der Konsumenten vorliegt, welche es rechtfertigen würde, Produzenten von Nutztieren (wie den Privatkläger), die im Rahmen der Landwirtschafts- und Tierschutzgesetzgebung tätig sind, an den medialen Pranger zu stellen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.4 S. 79 f.). Ergänzend kann auch hier auf die Ausführungen des Privatklägers verwiesen werden, wonach im Beitrag "[Name des Beitrages]" von SRF von der Beschuldigten und andern Protagonisten Aussagen gemacht wurden, die seinen Ruf als ehrwürdigen Landwirt (massiv) schädigen (vgl. Minute 17:35 ff. des SRF-Beitrages).