Ergänzend kann auf die Ausführungen des Privatklägers verwiesen werden, wonach die Aktivisten sogar seine Adresse im Internet bekannt gegeben haben (vorinstanzliches Urteil E. 9.1 S. 79; act. 6 f.). Im vorinstanzlichen Urteil ist auch berücksichtigt worden, dass kein Informationsbedürfnis der Konsumenten vorliegt, welche es rechtfertigen würde, Produzenten von Nutztieren (wie den Privatkläger), die im Rahmen der Landwirtschafts- und Tierschutzgesetzgebung tätig sind, an den medialen Pranger zu stellen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.4 S. 79 f.).