119 StPO). Namentlich, dass der Privatkläger keine Person des öffentlichen Lebens ist, er aber dennoch in den veröffentlichen Videoaufnahmen über die Hofbesetzung (teilweise ohne Unkenntlichmachung) gezeigt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.4 S. 79 f.). Ergänzend kann auf die Ausführungen des Privatklägers verwiesen werden, wonach die Aktivisten sogar seine Adresse im Internet bekannt gegeben haben (vorinstanzliches Urteil E. 9.1 S. 79;