verletzung ausging. Die Beschuldigte übersieht zudem mit ihrer Argumentation, dass die Vorinstanz nicht nur die unmittelbar aus dem Hausfriedensbruch (Eindringen auf Hof und Stall/Bürobereich) begangene Verletzung der Privatsphäre des Privatklägers berücksichtigte, sondern zu Recht auch die damit zusammenhängenden Begleitumstände (Tatausführung) (vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 119 StPO).