3.2. Die Beschuldigte lässt bei ihrer Argumentation ausser Acht, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum vom Privatkläger substanziierten Genugtuungsanspruch, insbesondere zu deren Höhe, äusserte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.5 S. 80). Die Vorinstanz durfte deshalb auf die nicht bestrittenen Ausführungen des Privatklägers abstellen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.1 S. 78 f.), gaben diese doch – soweit ersichtlich – keinen Anlass für Zweifel (vgl. zur Verhandlungsmaxime: VIKTOR LIEBER, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4b zur Art. 122 StPO).