3. 3.1. Die Beschuldigte bringt gegen die von der Vorinstanz dem Privatkläger zugesprochene Genugtuung von Fr. 5'000.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.4 S. 79 f.) vor, eine solche falle wegen des Hausfriedensbruchs ausser Betracht. Zwar sei die Situation für den Privatkläger zweifellos unangenehm gewesen, das reiche jedoch weder objektiv noch subjektiv, um eine hinreichend schwere Verletzung der Persönlichkeit zu verursachen. Es stimme zudem nicht, dass im Live-Stream der Stallaktion gesagt worden sei, dass der Privatkläger seine Tochter verloren und seine Schwiegermutter eine Hirnblutung erlitten habe (Berufungsbegründung S. 2).