Die Kognition des Berufungsgerichts im Zivilpunkt beschränkt sich damit im Sinne von Art. 320 ZPO darauf, dass neben einer unrichtigen Rechtsanwendung lediglich offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhaltes gerügt werden können und gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 398 StPO).