2.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit weiteren Personen verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen (Dispo-Ziff. 7.1). Diese strittige Genugtuungsforderung des Privatklägers stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar, wobei damit die in Art. 308 Abs. 2 ZPO für die Berufung festgesetzte Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 nicht erreicht wird. Deshalb gelangen die einschränkenden Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO zur Anwendung. Die Kognition des Berufungsgerichts im Zivilpunkt beschränkt sich damit im Sinne von Art.