Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Berufung hat die Beschuldigte einzig die Genugtuungsforderung des Privatklägers angefochten. Im Übrigen ist der Entscheid nicht angefochten und nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5- 2. 2.1. Beschränkt sich der Berufungsgegenstand nur noch auf den Zivilpunkt, ist Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten, wonach das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.