3.2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung. 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. August 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (vgl. auch Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO). 3.4. Am 28. August 2023 reichte die Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 1. September 2023 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.6. Mit Eingabe vom 3. November 2023 hielt die Beschuldigte an ihrem eingangs gestellten Antrag fest und erklärte sich bereit, weitere Informationen zu liefern und Fragen zu beantworten.