9.4. Der Zivil- und Strafkläger E._____ hat seine Parteikosten selber zu tragen. 9.5. Die Strafklägerin I._____ hat ihre Parteikosten selber zu tragen. -4- 10. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten selber. 2.2. Der Beschuldigten wurde das begründete Urteil am 13. Juni 2023 zugestellt (act. 915). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. Juli 2023 hat die Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil betreffend die ihr auferlegte Genugtuung angefochten (Ziff. 7.1) und verlangte, sie sei maximal zu einer Genugtuung von Fr. 500.00 zu verpflichten.