5. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 und 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 1'350.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen vollzogen. 7. 7.1. Die Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu zahlen. Sie haftet hiefür solidarisch zusammen mit C._____ und D._____. 7.2. Die Genugtuungsforderung des Zivil- und Strafklägers E._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.