2. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB - der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 al. 2 StGB