Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.156 (ST.2022.75; STA.2020.2013) Urteil vom 23. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Niklaus, […] Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.1995, von Hitzkirch, […] Gegenstand mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Nötigung, Tierquälerei usw. (Einsprache); -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (Anklägerin) verurteilte die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 30. September 2022 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, Tierquä- lerei, mehrfacher Verleumdung sowie Störung der Glaubens- und Kultus- freiheit zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'800.00, Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage (act. 636 ff.). 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 13. Oktober 2022 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft den zur Anklage erhobenen Strafbefehl mitsamt den Akten am 9. November 2022 an das Bezirksgericht Laufenburg zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 2. 2.1. Mit Urteil vom 10. Juni 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: 1. Die Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Sachverhalt 3) - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Sachverhalt 4) 2. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB - der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 al. 2 StGB 3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 5'400.00. 4. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. -3- 5. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 und 3 erwähnten Best- immungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 1'350.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen vollzogen. 7. 7.1. Die Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu zahlen. Sie haftet hiefür solidarisch zusammen mit C._____ und D._____. 7.2. Die Genugtuungsforderung des Zivil- und Strafklägers E._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 3'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 20.00 g) den Spesen von Fr. 1'602.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 1'400.00 Total Fr. 6'022.00 8.2. Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 6'022.00 auferlegt. 9. 9.1. Die Beschuldigte hat die richterlich festgesetzten Parteikosten des Zivil- und Strafklägers A._____ von Fr. 9'428.95 (inkl. Fr. 674.12 MwSt) zu er- setzen. Sie haftet hiefür solidarisch zusammen mit C._____ und D._____. 9.2. Der Strafkläger F._____ hat seine Parteikosten selber zu tragen. 9.3. Der Strafkläger G._____ hat seine Parteikosten selber zu tragen. 9.4. Der Zivil- und Strafkläger E._____ hat seine Parteikosten selber zu tragen. 9.5. Die Strafklägerin I._____ hat ihre Parteikosten selber zu tragen. -4- 10. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten selber. 2.2. Der Beschuldigten wurde das begründete Urteil am 13. Juni 2023 zugestellt (act. 915). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. Juli 2023 hat die Beschuldigte das vo- rinstanzliche Urteil betreffend die ihr auferlegte Genugtuung angefochten (Ziff. 7.1) und verlangte, sie sei maximal zu einer Genugtuung von Fr. 500.00 zu verpflichten. 3.2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung. 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. August 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (vgl. auch Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO). 3.4. Am 28. August 2023 reichte die Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 1. Septem- ber 2023 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.6. Mit Eingabe vom 3. November 2023 hielt die Beschuldigte an ihrem ein- gangs gestellten Antrag fest und erklärte sich bereit, weitere Informationen zu liefern und Fragen zu beantworten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Berufung hat die Beschuldigte einzig die Genugtuungsforderung des Privatklägers angefochten. Im Übrigen ist der Entscheid nicht angefochten und nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -5- 2. 2.1. Beschränkt sich der Berufungsgegenstand nur noch auf den Zivilpunkt, ist Art. 398 Abs. 5 StPO zu beachten, wonach das Berufungsgericht das erst- instanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand an- wendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. 2.2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit weite- ren Personen verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen (Dispo-Ziff. 7.1). Diese strittige Genugtuungsfor- derung des Privatklägers stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar, wobei damit die in Art. 308 Abs. 2 ZPO für die Berufung festgesetzte Streit- wertgrenze von Fr. 10'000.00 nicht erreicht wird. Deshalb gelangen die ein- schränkenden Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO zur Anwendung. Die Kognition des Berufungsgerichts im Zivilpunkt beschränkt sich damit im Sinne von Art. 320 ZPO darauf, dass neben einer unrichtigen Rechtsanwendung lediglich offensichtlich unrichtige Feststel- lungen des Sachverhaltes gerügt werden können und gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 398 StPO). 3. 3.1. Die Beschuldigte bringt gegen die von der Vorinstanz dem Privatkläger zu- gesprochene Genugtuung von Fr. 5'000.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.4 S. 79 f.) vor, eine solche falle wegen des Hausfriedensbruchs ausser Betracht. Zwar sei die Situation für den Privatkläger zweifellos unange- nehm gewesen, das reiche jedoch weder objektiv noch subjektiv, um eine hinreichend schwere Verletzung der Persönlichkeit zu verursachen. Es stimme zudem nicht, dass im Live-Stream der Stallaktion gesagt worden sei, dass der Privatkläger seine Tochter verloren und seine Schwiegermut- ter eine Hirnblutung erlitten habe (Berufungsbegründung S. 2). 3.2. Die Beschuldigte lässt bei ihrer Argumentation ausser Acht, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum vom Privatkläger substanziierten Genugtuungsanspruch, insbesondere zu deren Höhe, äusserte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.5 S. 80). Die Vorinstanz durfte deshalb auf die nicht bestrittenen Ausführungen des Privatklägers abstellen (vgl. vo- rinstanzliches Urteil E. 9.1 S. 78 f.), gaben diese doch – soweit ersichtlich – keinen Anlass für Zweifel (vgl. zur Verhandlungsmaxime: VIKTOR LIEBER, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4b zur Art. 122 StPO). Mit Blick darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer erheblichen Persönlichkeits- -6- verletzung ausging. Die Beschuldigte übersieht zudem mit ihrer Argumen- tation, dass die Vorinstanz nicht nur die unmittelbar aus dem Hausfriedens- bruch (Eindringen auf Hof und Stall/Bürobereich) begangene Verletzung der Privatsphäre des Privatklägers berücksichtigte, sondern zu Recht auch die damit zusammenhängenden Begleitumstände (Tatausführung) (vgl. MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 119 StPO). Namentlich, dass der Privatkläger keine Person des öffentlichen Lebens ist, er aber dennoch in den veröffentlichen Video- aufnahmen über die Hofbesetzung (teilweise ohne Unkenntlichmachung) gezeigt wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.4 S. 79 f.). Ergänzend kann auf die Ausführungen des Privatklägers verwiesen werden, wonach die Ak- tivisten sogar seine Adresse im Internet bekannt gegeben haben (vo- rinstanzliches Urteil E. 9.1 S. 79; act. 6 f.). Im vorinstanzlichen Urteil ist auch berücksichtigt worden, dass kein Informationsbedürfnis der Konsu- menten vorliegt, welche es rechtfertigen würde, Produzenten von Nutztie- ren (wie den Privatkläger), die im Rahmen der Landwirtschafts- und Tier- schutzgesetzgebung tätig sind, an den medialen Pranger zu stellen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.4 S. 79 f.). Ergänzend kann auch hier auf die Ausführungen des Privatklägers verwiesen werden, wonach im Beitrag "[Name des Beitrages]" von SRF von der Beschuldigten und andern Prota- gonisten Aussagen gemacht wurden, die seinen Ruf als ehrwürdigen Land- wirt (massiv) schädigen (vgl. Minute 17:35 ff. des SRF-Beitrages). Aus dem Umstand, im Live-Stream der Stallaktion sei nicht gesagt worden, dass der Privatkläger seine Tochter verloren und seine Schwiegermutter eine Hirn- blutung erlitten habe, kann die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten ablei- ten, hat die Vorinstanz, wie ihre Erwägungen zeigen, dies doch gar nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz hat schliesslich auch die Angemessenheit der vom Privatkläger geltend gemachten Genugtuung geprüft. Dies zeigt sich daran, dass sie diese grade noch als angemessen eingestuft hat. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung erscheint sodann nicht als offensichtlich unbillig bzw. in stossender Weise ungerecht (vgl. HARDY LAN- DOLT, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Aufl. 2021, S. 159 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes betreffend die festgesetzte Genug- tuung vorliegen. Soweit die Beschuldigte nun weitere Informationen und die Beantwortung von Fragen offeriert, ist sie auf das hier geltende Novenver- bot hinzuweisen (vgl. E. 2.2 hiervor) und dass das obergerichtliche Verfah- ren nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses dient, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Beru- fung der Beschuldigten ist abzuweisen. Von Amtes wegen wird die Solidarhaftung von D._____ gestützt auf das ebenfalls heute gefällte Urteil SST.2023.153 aufgehoben. -7- 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschuldigten die oberge- richtlichen Verfahrenskosten (§ 18 VKD) aufzuerlegen. 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Der Privatkläger hat zwar am obergerichtlichen Verfahren als Partei teilge- nommen, er stellte jedoch keine Anträge und äusserte sich auch nicht zur Sache (vgl. Eingabe des Privatklägers vom 2. August 2023). Ein entschä- digungspflichtiger Aufwand ist ihm damit nicht entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen, eine Korrektur betreffend die Kostenverlegung erweist sich daher nicht als nötig. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Sachverhalt 3) - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Sachverhalt 4) 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB -8- - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB - der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261 al. 2 StGB 3. [in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 5'400.00. 3.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3.3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 und 3 erwähnten Bestim- mungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 1'350.00 verurteilt. 3.4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu zahlen. Sie haftet hiefür solidarisch zusammen mit C._____. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Genugtuungsforderung des Privatklägers E._____ wird auf den Zivil- weg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1’500.00 und den Auslagen von Fr. 212.00, insgesamt Fr. 1'712.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selber. -9- 5.3. Dem Privatkläger A._____ wird für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'022.00 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'400.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte hat die für das erstinstanzliche Verfahren richterlich fest- gesetzten Parteikosten des Privatklägers A._____ von Fr. 9'428.95 (inkl. Fr. 674.12 MwSt.) zu ersetzen. Sie haftet hiefür solidarisch zusammen mit C._____ und D._____ (betreffend D._____ gilt dies vorbehalten des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.153). 6.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Privatkläger F._____ hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen. 6.4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Privatkläger G._____ hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen. 6.5. [in Rechtskraft erwachsen] Der Privatkläger E._____ hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen. 6.6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Privatklägerin I._____ hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen. 6.7. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat - 10 - sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner