2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 1'600.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'687.50 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00, inkl. Auslagen Fr. 140.00, gesamthaft Fr. 2'140.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.