Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 40.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 10 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 7.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 1'600.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.