7.6. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil verdiente der Beschuldigte monatlich rund Fr. 1'500.00 (vorinstanzliches Urteil, E. III. 2.2.), was nach Abzug einer Pauschale von 20 % für Krankenkasse, Steuern etc. einen Tagessatz in Höhe von Fr. 40.00 ergibt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich an den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten etwas geändert hätte, womit es bei der Tagessatzhöhe von Fr. 40.00 bleibt. - 16 -