Dem Beschuldigten hätten auch andere Mittel zur Verfügung gestanden, um ein Covid-19-Zertifikat zu erhalten bzw. hätte er ein solches (unter Inkaufnahme der entsprechenden Einschränkungen) nicht zwingend gebraucht, zumal sich der Beschuldigte nach dem vorliegenden Vorfall offenbar hat impfen lassen (UA act. 55 f.). Insgesamt ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen, was eine Strafe von 40 Tagessätzen – zusammen mit einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) – als angemessen erscheinen lässt.