Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch und macht für den Fall eines Schuldspruchs keine Ausführungen zur Strafe. 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt, darauf kann verwiesen werden (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). 7.3. Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen, was nicht zu beanstanden ist. Zudem kommt vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nur eine Geldstrafe in Frage.