6.3. Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Gebrauchs der gefälschten Urkunde kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 3.3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7. 7.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, d.h. total Fr. 1'600.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00. - 15 -